Werte Gemeinde,
nachdem Herrn Schnabel bereits eine Taube mit wichtigen Informationen zu jenem Fall in concreto erreichten, kann ich jene Angelegenheiten auch im Allgemeinen als geklärt verkünden.
Nach kurzer Gockelrecherche stellt sich heraus, daß das oberste deutsche ordentliche Gericht, der Bundesgerichtshof, jenen nahezu identisch gelagerten Fall mit einem knorken Freispruch der Eltern entschieden hat, sapperlot!
Das damals 15 jährige Gör wurde nach unkeuschen Gesprächen zu Jungen von ihrem Fenster aus
BGH hat geschrieben:
„zu Zwecken der Erziehung [...] in einem Falle [...] ‚zweieinhalb‘
Mahlzeiten entzogen, weil sie wahrheitswidrig in Abrede
gestellt hatte, in Abwesenheit der Eltern vom Fenster aus mit Jungen sich verständigt zu haben. Sie erhielt kein Mittag- und kein Abendessen und am nächsten Tag zum Frühstück [nur] ein Stück trockenes Brot und Kaffee. In einem anderen Falle band die Angekl. das Mädchen an einem Stuhl fest, ehe sie für etwa 2 Stunden zum Zwecke von Besorgungen das Haus verließ. Ferner band der Angekl. das Mädchen zweimal die Nacht über im Bett um Leib und Beine über der Decke fest. In einem weiteren Falle schnitt die Angekl. dem Mädchen
das Kopfhaar in so unregelmäßiger Weise kurz, daß es sich auf der Straße nicht sehen lassen konnte“.
Aber, liebe Herren, was sagte der BGH zu jenem Handeln wohl?
BGH hat geschrieben:
„Zuchtmittel, die einem ungehorsamen Kinde gegen-
über angewendet werden, bestehen ihrem Wesen und ihrem Zwecke nach in der Zufügung körperlichen oder seelischen Schmerzes. Dadurch soll auf die Gesinnung und den Willen des Kindes eingewirkt werden. [...] Art und Maß der Züchtigung muß sich nach der körperlichen Beschaffenheit des Kindes, nach seinem Alter, nach der Größe seiner Verfehlung und nach seiner allgemeinen sittlichen Verdorbenheit richten. Rechtfertigen diese Umstände die Anwendung solcher Züchtigungsmittel, die eine nachhaltige und schmerzhafte Wirkung hervorrufen, so wird regelmäßig anzunehmen sein, dass damit die Grenzen einer vernünftigen Züchtigung nicht überschritten sin
All dies ist nachzulesen bei BGH Urteil vom 25.09.1952 - AZ 3 StR 742/51
Gockel wieder schließend,
Martin Frischfeld