Ein Hoch auf Heiko Maas!

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Franz-Joseph von Schnabel
Ochsenbauer
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Ein Hoch auf Heiko Maas!

Beitrag von Franz-Joseph von Schnabel »

Werte Herren,

einer der obersten Grundsätze der Arche-Gemeinschaft war stets die Forderung nach mehr Zensur, welche hier am Brett auch vorbildlich umgesetzt wird.

Die großartige Zensur ist ein wichtiger Bestandteil Deutscher Geschichte.
Am 18. Oktober 1819 traten die »Provisorischen Bestimmungen hinsichtlich der Freiheit der Presse« als fortschrittlichstes Zensurgesetz seiner Zeit in Kraft.
Art. 1. Alle im Unserem Lande herauszugebende Bücher und Schriften, sollen der in den nachstehenden Artikeln verordneten Zensur zur Genehmigung vorgelegt, und ohne deren schriftliche Erlaubniß weder gedruckt noch verkauft werden.
Art. 2. Die Zensur wird keine ernsthafte und bescheidene Untersuchung der Wahrheit hindern, noch den Schriftstellern ungebührlichen Zwang auflegen, noch den freien Verkehr des Buchhandels hemmen. Ihr Zweck ist, demjenigen zu steuern, was den allgemeinen Grundsätzen der Religion, ohne Rücksicht auf die Meinungen und Lehren einzelner Religionspartheien und im Staate geduldeter Sekten, zuwider ist, zu unterdrücken, was die Moral und gute Sitten beleidigt, dem fanatischen Herüberziehen von Religionswahrheiten in die Politik und der dadurch entstehenden Verwirrung der Begriffe entgegen zu arbeiten; endlich zu verhüten, was die Würde und Sicherheit, sowohl des Preußischen Staats, als der übrigen deutschen Bundesstaaten, verletzt. Hierher gehören alle auf Erschütterung der monarchischen und in diesen Staaten bestehenden Verfassungen abzweckende Theorien; jede Verunglimpfung der mit dem Preußischen Staate in freundschaftlicher Verbindung stehenden Regierungen und der sie konstituirenden Personen, ferner alles was dahin zielt im Preußischen Staate, oder den deutschen Bundesstaaten Mißvergnügen zu erregen und gegen bestehende Verordnungen aufzureitzen; alle Versuche im Lande und außerhalb desselben Partheien oder ungesetzmäßige Verbindungen zu stiften, oder in irgend einem Lande bestehende Partheien, welche am Umsturz der Verfassung arbeiten, in einem günstigen Lichte darzustellen.
Art. 3. Die Aufsicht über die Zensur aller in Unsern Landen herauskommenden Schriften, welchen Inhalts sie seyn mögen, wird ausschließlich den Ober-Präsidenten, sowohl in Berlin als in den Provinzen, übertragen, welche für jedes einzelne Fach eine zur größtmöglichsten Beschleunigung erforderliche Anzahl vertrauter wissenschaftlich gebildeter und aufgeklärter Zensoren durch das im §. VI. bestimmte Ober-Zensur-Kollegium, dem Polizei-Departement des Ministeriums des Innern, in Absicht auf auswärtige Verhältnisse, dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, und auf theologische und wissenschaftliche Werke dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten und des öffentlichen Unterrichts vorschlagen werden, um unter ihrer Leitung und nach den ihnen gegebenen Instruktionen sich der Beurtheilung der ihnen übergebenen Manuscripte, nach den im Artikel II. festgesetzten Grundsätzen zu unterziehen.
Art. 4. Die Zensur der Zeitungen, periodischen Blätter und größeren Werke, welche sich ausschließlich oder zum Theil mit der Zeitgeschichte oder Politik beschäftigen, steht unter der obersten Leitung Unsers Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, die der theologischen, rein wissenschaftlichen Werke, unter dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten und des öffentlichen Unterrichts. Alle übrige Gegenstände der Zensur unter dem Polizei-Departement im Ministerium des Innern.
Die Zensur von Gelegenheits-Gedichten und Schriften, Schulprogrammen und ändern einzelnen Blättern dieser Art, außer den Ober-Präsidial-Städten, bleibt den Polizei-Behörden des Druckortes, jedoch unter der Aufsicht und Kontrolle der Ober-Präsidenten, überlassen.
Art. 5. Alle katholischen Religions- und Andachtsbücher müssen, ehe sie der gewöhnlichen Zensur übergeben werden, von dem Ordinarius oder seinem Stell- Vertreter das Imprimatur erhalten haben, wodurch bezeugt wird, daß sie nichts enthalten, was der Lehre der katholischen Kirche zuwider wäre.
Art. 6. Es soll in Berlin ein nach Verschiedenheit der Gegenstände den in den §§. III. und IV. benannten Staats-Ministerien unmittelbar untergeordnetes, aus mehrern Mitgliedern und einem Sekretair bestehendes Ober-Zensur-Kollegium für die ganze Monarchie errichtet werden.
Dessen Hauptbestimmung soll seyn:
1) die Beschwerden der Verfasser und Verleger wegen gänzlicher oder partieller Verweigerung der Erlaubniß zum Drucke zu untersuchen, und nach dem Geiste des gegenwärtigen Gesetzes in letzter Instanz darüber zu entscheiden;
2) über die Ausführung des Zensur-Gesetzes zu wachen, jede ihm bekannt gewordene Uebertretung desselben, so wie die Fälle, wo die verordneten Zensoren dem Geiste des gegenwärtigen Gesetzes nicht Genüge geleistet zu haben scheinen, oder über welche sich eine fremde oder einheimische Behörde beklagt hat, mit einem Gutachten dem betreffenden Ministerium anzuzeigen;
3) mit den Ober-Präsidenten und Zensur-Behörden über Zensur-Angelegenheiten zu korrespondiren, ihnen die von den oben erwähnten Staats-Ministerien ausgehenden Instruktionen zukommen zu lassen, so wie ihre allfallsige Zweifel und Bedenklichkeiten nach den ihm von den gedachten Ministerien gegebenen Vorschriftenzuheben;
4) das Verbot des Verkaufs derjenigen innerhalb oder außerhalb Deutschlands mit oder ohne Zensur gedruckten Bücher, deren Debit unzulässig scheint, durch Berichte an die vorgedachten Ministerien zu veranlassen.
Art. 7. Die der Akademie der Wissenschaften und den Universitäten bisher verliehene Zensur-Freiheit wird auf fünf Jahre hiermit suspendirt.
Art. 8. Die einländischen Buchhändler sind gehalten, die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes auch alsdann zu beobachten, wenn sie ein Buch im Auslande drucken lassen, auch sind sie dieser Verpflichtung nicht entbunden, wenn! die ganze Auflage blos fürs Ausland bestimmt ist.
Art. 9. Alle Druckschriften müssen mit dem Namen des Verlegers und Buchdruckers, letzterer am Ende des Werks, alle Zeltungen und Zeitschriften mit dem Namen eines im preußischen Staate wohnhaften bekannten Redakteurs versehen seyn.
Die Ober-Zensurbehörde ist berechtigt, dem Unternehmer einer Zeitung zu erklären, daß der angegebene Redakteur nicht von der Art sey, das nöthige Zutrauen einzuflößen, in welchem Falle der Unternehmer verpflichtet ist, entweder einen ändern Redakteur anzunehmen, oder wenn er den ernannten beibehalten will, für ihn eine von Unsern oben erwähnten Staats-Ministerien auf den Vorschlag gedachter Ober-Zensurbehörde zu bestimmende Kaution zu leisten.
Art. 10. Es bleibt einem Buchdrucker oder Verleger überlassen, das von ihm zu druckende Werk entweder im Ganzen in einer deutlichen Abschrift, oder stückweise in gedruckten Probebogen zur Zensur einzureichen, in letzterem Falle hat er es sich jedoch selbst beizumessen, wenn nach Vollendung eines Theils des Drucks der Zensor einen folgenden Abschnitt unzulässig fände, und durch Wegstreichen desselben das bereits Gedruckte unnütz würde. Das zur Zensur überreichte Manuscript wird von dem Zensor auf der ersten und letzten Seite mit seinem Namen und dem Datum bezeichnet.
Ist das Werk bogenweise der Zensur überreicht worden, so muß das Imprimatur auf jedem Bogen ausgedrückt seyn. Die Erlaubniß zum Druck ist nur auf ein Jahr gültig; ist der Druck nicht im Laufe desselben besorgt worden, so muß eine neue Erlaubniß nachgesucht werden.
Art. 11. Keine außerhalb der Staaten des deutschen Bundes in deutscher Sprache gedruckte Schrift, kann in den Königlichen Staaten verkauft werden, ohne die ausdrückliche Erlaubniß der Ober-Zensurbehörde.
Art. 12. Keine in Deutschland verlegte Schrift in irgend einer Sprache, wo auf dem Titel nicht der Name einer bekannten Verlagshandlung steht, und welche der Buchhändler nicht durch diese oder eine andere bekannte, welche für die Richtigkeit dieses Namens Gewähr leistet, erhalten hat, darf verkauft werden.
Art. 13. Der Buchdrucker und Verleger, welcher die in gegenwärtigem Gesetze bestimmte Vorschrift befolgt und die Genehmigung zum Abdruck einer Schrift erhalten hat, wird von aller fernem Verantwortlichkeit wegen ihres Inhalts völlig frei. Sollte der im §. 6. des Bundesgesetzes vom 20sten September vorausgesehene Fall eintreten, und die Bundesversammlung die Unterdrückung einer solchen unter gehöriger Beobachtung der gegenwärtigen Zensur-Vorschrift erschienenen Schrift verfügen; so hat der Verleger Anspruch auf Entschädigung zu machen. Dem Verfasser kann in keinem Falle eine gleichmäßige vollständige Befreiung von Verantwortlichkeit zu Statten kommen, sondern, wenn es sich finden sollte, daß er des Zensors Aufmerksamkeit zu hintergehen (z. B. durch eingestreute strafwürdige Anspielungen oder Zweideutigkeiten, deren beabsichtigter Sinn dem Zensor verborgen bleiben konnte) oder sonst durch unzulässige Mittel die Erlaubniß zum Druck zu erschleichen gewußt habe, so bleibt er deshalb, besonders bei einzelnen, in einem weitläufigen Werke vorkommenden unerlaubten Stellen, nach wie vor verantwortlich. Ist in einem solchen Werke der Verfasser nicht genannt, so muß der Verleger denselben anzeigen; wenn er dieses nicht kann oder nicht will, oder der Verfasser ist nicht ein im Lande gegenwärtiger preußischer Unterthan, so muß der Verleger die Verantwortung an dessen Stelle übernehmen. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß wenn in einer Schrift Stellen vorkommen, wodurch eine Person sich für beleidigt hält, derselben, der erfolgten Zensur und Erlaubniß zum Druck ungeachtet, ihre Rechte gegen den Verfasser und Verleger vorbehalten bleiben.
Art. 14. Eine unveränderte neue Auflage eines Werks, das seit der Bekanntmachung gegenwärtiger Zensur-Vorschrift mit Erlaubniß erschienen war, kann ohne weitere Zensur auch im Auslande gedruckt werden, nur muß der Verleger der Zensurbehörde, unter welcher der Buchdrucker steht, oder wenn es außerhalb gedruckt wird, derjenigen seines Wohnorts die gehörige Anzeige machen.
Art. 15. Der Verleger ist, wenn er ein Werk mit Erlaubniß hat drucken lassen, zu keiner Entrichtung für Zensur-Gebühren, auch von Bekanntmachung gegenwärtiger Zensur-Vorschrift an, zu keiner Ablieferung von irgend einem Frei-Exemplar an eine Bibliothek verbunden. Jedoch verbleibt die Verpflichtung zur Abgabe eines Exemplars an den Zensor.
Art. 16. 1) Jeder Buchdrucker in Unsern Staaten, welcher eine Schrift druckt, und jeder einländische Verleger, der eine Schrift im Inn- oder Auslande drucken läßt, ohne diesen Zensur-Vorschriften zu genügen, verfällt blos deshalb in eine polizeiliche Strafe, nach Maaßgabe der Gefährlichkeit des Inhalts von Zehn bis Einhundert Reichsthaler und außerdem ist die Polizei befugt, die ganze Auflage einer solchen Schrift in Beschlag zu nehmen. Bei Wiederholung dieses Vergehens wird die Strafe verdoppelt. Ist der Verfasser selbst Verleger, so treffen auch ihn die Strafen des Verlegers. Buchhändler und Buchdrucker, die zum drittenmale sich solcher Vergehungen schuldig machen, sollen der Befugniß zu diesem Gewerbe verlustig seyn.
2) Ist der Inhalt einer solchen Schrift an sich strafbar, so treten außerdem die gesetzlichen richterlichen Strafen ein, wobei Wir erklären, daß bei frechem und unehrerbietigem Tadel und Verspottung der Landesgesetze und Anordnungen im Staate es nicht blos darauf ankommen soll, ob Mißvergnügen und Unzufriedenheit veranlaßt worden sind, sondern eine Gefängniß- oder Festungs-Strafe von Sechs Monaten bis Zwei Jahren wegen solcher strafbaren Aeußerungen selbst verwirkt ist. Eine gleiche Strafe soll Statt finden, bei Verletzung der Ehrerbietung gegen die Mitglieder des deutschen Bundes und gegen auswältige Regenten, und bei frechem, die Erregung von Mißvergnügen abzweckendem Tadel ihrer Regierungen.
3) Für den Inhalt der Schrift ist zunächst der Verfasser, wenn aber der Verleger diesen Unsern Gerichten nicht stellen kann oder will, auch der Verleger verantwortlich.
4) Blos die Unterlassung der wahren Anzeige des Verlegers auf dem Titel einer Schrift, wenn sie auch mit Zensur gedruckt ist, soll polizeilich mit eitler Geldbuße von Fünf bis Fünfzig Reichsthalern an den Verleger bestraft werden. Eben so soll der Drucker bestraft werden, der eine Zeitung oder periodische Schrift ohne den Namen des Redakteurs druckt.
5) Wer verbotene Schriften verkauft oder sonst ausgiebt, soll außer der fiskation der bei ihm davon vorhandenen Exemplare mit einer Polizeistrafe von Zehn bis Einhundert Reichsthalern, im Wiederholungs-Falle mit Verdoppelung derselben und im dritten Falle, außer der doppelten Geldbuße, mit Verlust des Gewerbes bestraft werden.
Zu den Verbotenen gehören alle in Deutschland, ohne Namen des Verlegers erscheinende Schriften, und alle deutsche Zeitungen und Zeitschriften, auf denen der Name des Redakteurs fehlt.
Art. 17. Zeitungen und andere periodische Schriften, sobald sie Gegenstände der Religion, der Politik, der Staatsverwaltung und der Geschichte gegenwärtiger Zeit in sich aufnehmen, dürfen nur mit Genehmigung der oben gedachten Ministerien erscheinen, und sind von denselben zu unterdrücken, wenn sie von dieser Genehmigung schädlichen Gebrauch machen.
Seither war die löbliche Zensur stets ein wichtiger Bestandteil sämtlicher deutscher Rechtsordnungen.
Die Regierungen wechselten, ebenso die Regierungsformen, eine der wenigen redlichen Konstanten war stets die strenge Zensur, welche von Obrigkeit und Kirche ausgeübt wurde.
Unvergessen ist unter anderem das Sozialistengesetz des eisernen Kanzlers Bismarck. Zu Kriegszeiten übernahmen die schnaften Streitkräfte diese wichtige Staatsaufgabe, wozu in jeder Stadt eine zuständige Stelle bei der Polizei eingerichtet wurde.
Selbst die verlotterte Weimarer Republik hatte ihr „Republikschutzgesetz“, welches jene sehr erfolgreich schützte.

Nach dem zweiten Weltkrieg entstand neben der knorken Ostzone, welche die Kunst der Zensur zu neuen Höhen führte, im Westen die BRD.
Neben vielen löblichen Bestandteilen enthielt deren Grundgesetz den fatalen Artikel 5:
1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Die Folgen kennen Sie alle. Während die DDR blühende Landschaften bildete, verkam die BRD zu einer grauen Wüste der Ödnis und Verwahrlosung.


Nun endlich nach rund siebzig zensurfreien Jahren keimt Hoffnung auf!
Ein junger dynamischer Politiker, Herr Heiko Maas, will die Zensur wieder zum Maß aller Dinge in Deutschland machen.
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Maas droht bei Hassbotschaften mit Millionen-Geldbußen
Ein Jahr nach der Ankündigung stellte Bundesjustizminister Heiko Maas seinen Gesetzentwurf vor, mit dem er Netzwerke wie Facebook und Twitter zu schärferem Vorgehen gegen Hatespeech zwingen will.
von Kurt Sagatz


Weder Aufsichtsbehörde noch Abwehrzentrum, dafür aber drakonische Strafzahlungen und regelmäßige Rechenschaftspflichten. Bundesjustizminister Heiko Maas hat am Dienstag den seit langem erwarteten Entwurf für ein Gesetz vorgelegt, mit dem Social Networks wie Facebook, Twitter und Google dazu gezwungen werden sollen, beim Entfernen von Hassbotschaften und anderen strafbaren Inhalten entschiedener und schneller vorzugehen. „Für strafbare Hetze und Verleumdung darf in den sozialen Netzwerken genauso wenig Platz sein, wie auf der Straße“, erklärte Maas bei der Vorstellung des Referentenentwurfs, der noch am gleichen Tag in die Ressortabstimmung gehen sollte.
Twitter löscht besonders langsam
„Es werden weiter zu wenige strafbare Inhalte gelöscht“, sagte der SPD-Politiker bei der Präsentation einer Untersuchung von Jugendschutz.netz, in der überprüft wurde, wie Löschpraxis von Facebook, Twitter und Youtube im Januar und Februar ausgesehen hat. Besonders schlecht schnitt dabei Twitter ab. Nur eine von hundert Nutzermeldungen wurde gelöscht, in keinem Fall innerhalb von 24 Stunden. Facebook löschte oder sperrte 39 Prozent der von den Nutzern gemeldeten strafbaren Inhalte, ein Drittel davon innerhalb eines Tages. Geradezu vorbildlich verhielt sich der zu Google gehörende Videodienst Youtube. 90 Prozent der als strafbar gemeldeten Beiträge wurden entfernt, in 82 Prozent der Fälle innerhalb von 24 Stunden erfolgt.
Mit dem Gesetzentwurf will Maas nun verbindliche Standards setzen, wie die Betreiber sozialer Netzwerke mit Beschwerden umgehen müssen. „Ein Verstoß gegen diese Organisationspflichten ist nach unserem Vorschlag eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden kann. Gegen das Unternehmen selbst kann die Geldbuße bis zu 50 Millionen Euro betragen“, erläuterte der SPD-Minister, der in den zurückliegenden Monaten für seine Zurückhaltung gegenüber den Netzwerken in der Kritik stand.
Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass Nutzerbeschwerden unverzüglich auf eine strafrechtliche Relevanz geprüft werden sollen. Offensichtlich strafbare Inhalte müssen innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden müssen. Alle strafbaren Inhalte sollen zudem spätestens sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde aus dem Netz verschwinden müssen. Die Betreiber der Netzwerke sollen zudem verpflichtet werden, ihren Nutzern ein leicht erkennbares und gut verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden anzubieten.
Vierteljährliche Berichtspflicht vorgesehen
Geplant ist zudem eine vierteljährliche Berichtspflicht über den Umgang mit Beschwerden. Diese Berichten sollen im Bundesanzeiger und auf den Webseiten der Anbieter veröffentlicht werden. Die Netzwerke müssen darüber hinaus einen verantwortlichen Ansprechpartner in Deutschland benennen. So soll es den Nutzern erleichtert werden, Ansprüche gegen die Anbieter durchzusetzen.
Facebook kündigte an, den Entwurf zu prüfen. „Wir haben klare Regeln gegen Hassrede und arbeiten hart daran, solche Inhalte von unserer Plattform zu entfernen. Bis Ende des Jahres werden über 700 Personen in Berlin gemeldete Inhalte für Facebook bearbeiten“, teilte ein Sprecher mit.
Der Zentralrat der Juden begrüßte den Gesetzentwurf. „Wir wollen weder eine Internetpolizei noch eine Gesinnungskontrolle. Wo aber zum Hass aufgestachelt wird und die Rechtsnormen unserer Demokratie ihre Geltung zu verlieren drohen, müssen wir einschreiten. Denn mit verbaler Zündelei beginnt es, und mit Gewalt gegen Menschen endet es“, sagte der Präsident des Zentralrats, Josef Schuster. Für Konstantin von Notz ist der Entwurf überfällig. „Daneben braucht es aber auch besser ausgestattete und qualifizierte Strafverfolgungsbehörden, sonst werden weiterhin zu viele Strafverfahren eingestellt“, kritisiert der Grünen-Politiker. „Daran ändern auch die neuen Vorschläge nichts.“
Maas hatte im vergangenen Jahr den Internetz-Konzernen eine Frist bis diesen März gesetzt, um ihr Vorgehen gegen die Hass-Kommentare zu verbessern. Ansonsten drohten Geldbußen. Damit müssen die Unternehmen künftig rechnen, sollten sie die extremistischen Kommentare nicht schnell genug löschen. (mit dpa und rtr)
Freudig in eine golden Zukunft voller redlicher Überwachung blickend,
Schnabel
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Paul Lukas Gerster
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Re: Ein Hoch auf Heiko Maas!

Beitrag von Paul Lukas Gerster »

Werter Herr Schnabel,

Es wurde Zeit, dass ein neues Gesetz für Zensur in Kraft tritt. Dies ist ein großer Schritt für uns löbliche Christen und unserer Missionierung.

Halleluja,
Gerster
Paul Lukas Gerster

Wählen sie die ARA - Für mehr Zensur im Internetz !
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Schmerkal
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Re: Ein Hoch auf Heiko Maas!

Beitrag von Schmerkal »

Sehr geehrter Herr Schnabel!

Wenn der redliche Herr Maas jetzt schon so eine gute Vorarbeit leistet, hat später Bundeskanzler Asfaloths und seine Zensurminister Alois Grillmeister nicht mehr so viel zu tun.

Es freut sich

Anton Schmerkal
Sprüche 12, 23: "Ein verständiger Mann trägt nicht Klugheit zur Schau; aber das Herz der Narren ruft seine Narrheit aus.
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Franz-Joseph von Schnabel
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Re: Ein Hoch auf Heiko Maas!

Beitrag von Franz-Joseph von Schnabel »

Werter Herr Schmerkal,
Lukas 15,3 hat geschrieben: Ebenso wird auch im Himmel mehr Freude herrschen über einen einzigen Sünder, der umkehrt, als über neunundneunzig Gerechte, die es nicht nötig haben umzukehren.
es freut mich, daß Sie zum Pfade der Redlichkeit zurückgefunden haben.
Für Sie betend,
Schnabel
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Hagbard Celine
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Re: Ein Hoch auf Heiko Maas!

Beitrag von Hagbard Celine »

Werte Gemeinde,
Ihre Euphorie in Ehren, aber ich habe Zweifel, ob die amerikanischen Unternehmen, welche mit der Durchsetzung der Zensur beauftragt werden sollen, auch zuverläsig sind. Mir wäre eine rein nationale Kontrollinstanz lieber. Man soll nicht vergessen, dass die amerikanische Gesellschaft sich aus den Nachkommen vieler derjenigen generiert, die vor ebenjener von uns geforderten strengen Meinungskontrolle in eine neue Welt flohen und sich dadurch von der Bindung an die Obrigkeit entfremdeten. Bei einer solchen Statsvolksgenese ist Vorsicht geboten!
Stets aus gutem Grund mißtrauisch,
HC
Wer seine Kinder nicht züchtigt, der liebt sie nicht.
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Franz-Joseph von Schnabel
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Re: Ein Hoch auf Heiko Maas!

Beitrag von Franz-Joseph von Schnabel »

Werte Frau Hagbard,
in der Tat könnte die Ausquellung (unredl. outsourcing) der obersten Zensurbehörde (Wahrheitsministerium) an VS-Amerikanische Großkonzerne eine gewisse Unsicherheit mit sich bringen.
Aber jene bewiesen deren Zuverlässigkeit bereits durch deren redliche Zahlung von Steuern, sodaß man getrost auf eigene Beamte verzichten kann, zumal sich hierbei auch aufwendige Amtshilfeersuchen durch die löbliche Nationale Sicherheitsagentur Herrn Trumps einsparen lassen.
Zuversichtlich,
Schnabel
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Walter Gruber senior
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Re: Ein Hoch auf Heiko Maas!

Beitrag von Walter Gruber senior »

Geschätzter Herr von Schnabel,

dieser Faden zeigte mir wieder einmal, wie stark die "Arche" mich zu mehr Toleranz hin verändert hat: Zwar halte ich den Stalinisten Heiko Maas für einen schlechten Menschen und Atheisten, doch stimme ich Ihnen zu, dass sein Wirken zu mehr Ordnung führt. Auch der Satan ist ja ein Werkzeug des HERRN, ohne dessen gewahr zu werden - und so verhält es sich auch mit vielen Zeitgenossen hienieden.

Mit nachdenklichem Gruß,
Walter Gruber
Auch ist es mit dem Himmelreich wie mit einem Kaufmann, der schöne Perlen suchte. Als er eine besonders wertvolle Perle fand, verkaufte er alles, was er besaß, und kaufte sie. (Matthäus 13, 45-46)
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Hermann Lemmdorf
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Re: Ein Hoch auf Heiko Maas!

Beitrag von Hermann Lemmdorf »

Werte Herr Gruber,

Sie sollten nicht so hart mit dem Herrn Maas ins Gericht gehen. Ist er doch kein grundverdorbener Atheist. Schließlich war er als Kind ein knorker Messdiener.

Verschaltung

Wir können also davon ausgehen, daß er in der Anlage ein guter Mensch ist. So wie wir es gerade erleben. Eventuell können wir, mit intensiven Gebeten, die Rückkehr des Herrn Maas zu den Wurzeln seiner Kindheit beflügeln.

Immer noch auf letzte Fünkchen Hoffnung setzend,
Hermann Lemmdorf.
"Meine Lieben, wer kennt die Bedeutung des Weibes für das Wohl der Familie und Gesellschaft nicht? Selig sind jene Familien und jene Pfarren, in denen das Weib mit christlicher Erziehung die Fähigkeiten für ihre Mission besitzt." - Giocondo Pio Lorgna
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Franz-Joseph von Schnabel
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Re: Ein Hoch auf Heiko Maas!

Beitrag von Franz-Joseph von Schnabel »

Werter Herr Gruber,
auch ich bin keineswegs sicher, daß Herr Maas wirklich redliche Zensur zu betreiben gedenkt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem die Einführung der Zensur an sich.
Deren Inhalte im Einzelnen können nach dem sicheren Regierungswechsel problemlos gemäß dem Gusto, der dann wirklich redlichen, künftigen Regierigen angepaßt werden.
Einige Forderungen notierend,
Schnabel
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Franz-Joseph von Schnabel
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Re: Ein Hoch auf Heiko Maas!

Beitrag von Franz-Joseph von Schnabel »

Werter Herr Lemmdorf,
Sie hoffen also, Herr Maas wandelt sich zu einem Herrn Memel?
Sich für den Kalauer entschuldigend,
Schnabel
MarcelSteiner
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Re: Ein Hoch auf Heiko Maas!

Beitrag von MarcelSteiner »

Werter Herr Schnabel,

selbstverständlich muss in einem Rechtsstaat jeder seine Meinung frei äußern dürfen. Wenn es zum Beispiel verboten wäre, die Regierung öffentlich zu kritisieren, würde die Bevölkerung ein falsches und geschöntes Bild von ihr bekommen. Wie sollte man dann eine eigene Meinung zu politischen Themen bilden können?

Das Recht des einen hört aber natürlich da auf, wo das des anderen anfängt. Wer einen anderen öffentlich beleidige, schränkt dessen Recht auf seelische Unversehrtheit ein. Und da dieses Recht in dem Fall stärker wiegt, kann er dafür bestraft werden.

Dank des neuen Gesetzesentwurfs ist es jetzt einfacher, die Verfasser von beleidigenden, volksverhetzenden oder sonstwie illegalen Beiträgen auf sozialen Netzwerken zu bestrafen. Vor allem Facebook hat sich in letzter Zeit nicht wirklich darum gekümmert, welche Inhalte deren Nutzer verbreiten. Insofern ist dieses Gesetz durchaus zu befürworten, da es helfen wird, extremistische Hetze und Beleidigungen im Netz einzudämmen.

Erfreut
Marcel
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Hermann Lemmdorf
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Re: Ein Hoch auf Heiko Maas!

Beitrag von Hermann Lemmdorf »

Werter Herr von Schnabel,

ich gebe zu, die Sache erscheint nahezu unmöglich. Doch betrachte ich es als eine Aufgabe des HERRn an die Christenheit. So wie die Bekämpfung der Hechserei, die Heilung der Homosechsuellen und die Bekehrung juveniler Taugenichtse. Schließlich lehrt uns die HEILIGE SCHRIFT:
Lasst uns aber im Gutestun nicht müde werden! Denn zur bestimmten Zeit werden wir ernten, wenn wir nicht ermatten. - Galater 6,9
Weiter für die Bekehrung des Herrn Maas betend,
Hermann Lemmdorf.
"Meine Lieben, wer kennt die Bedeutung des Weibes für das Wohl der Familie und Gesellschaft nicht? Selig sind jene Familien und jene Pfarren, in denen das Weib mit christlicher Erziehung die Fähigkeiten für ihre Mission besitzt." - Giocondo Pio Lorgna
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Schmerkal
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Re: Ein Hoch auf Heiko Maas!

Beitrag von Schmerkal »

Franz-Joseph von Schnabel hat geschrieben:es freut mich, daß Sie zum Pfade der Redlichkeit zurückgefunden haben.
Für Sie betend,
Schnabel
Sehr geehrter Herr Schnabel!

Vielen Dank für Ihr stärkendes Gebet. Sie werden es wahrscheinlich wissen, dass ich früher ein schlimmer Sünder war, der damals eine Kirchenbank angezündet hat. Und auch danach irrte ich jahrelang im Dunkeln herum und war für die Meinungsfreiheit und gegen Zensur. Erst durch die Arche Internetz, zu der mich Gott selbst geführt haben muss, erkannte ich meine Fehler und versuchte von da an ein Leben als redlicher Christ zu führen. Leider gibt es immer wieder Rückfälle, wie das Lied Dosenbrot wir loben dich leider beweist. Aber die Rückfälle werden immer seltener, je länger am Tag ich auf der Arche bin oder in der Bibel lese. Und auch die Gemeinde gibt mir viel Kraft durch die Gebete.

Es bemüht sich redlich

Anton Schmerkal
Sprüche 12, 23: "Ein verständiger Mann trägt nicht Klugheit zur Schau; aber das Herz der Narren ruft seine Narrheit aus.
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Franz-Joseph von Schnabel
Ochsenbauer
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Re: Ein Hoch auf Heiko Maas!

Beitrag von Franz-Joseph von Schnabel »

Werte Herren,
wie bereits im Jahre 1918, wurden die Kräfte der Redlichkeit erneut durch einen infamen Dolchstoß hinterrücks sabotiert!
Das fortschrittliche Zensurgesetz des knorken Großinquisitors Heiko Maas wurde Opfer linker Intriganten!
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Sofortige strenge Zensur fordernd,
Schnabel
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Franz-Joseph von Schnabel
Ochsenbauer
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Re: Ein Hoch auf Heiko Maas!

Beitrag von Franz-Joseph von Schnabel »

Werte Herren,
Hurrah!
Das fortschrittliche Pakistan hat die innovativen Reichs-Maas-Gesetze bereits umgesetzt.
Unredliche Meinungsäußerungen auf Fratzenbuch werden dort mit der töften Todesstrafe geahndet.
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Ein Gericht in Pakistan hat erstmals ein Todesurteil wegen Gotteslästerung im Internetz gesprochen.
Die Richter befanden einen 30-Jährigen für schuldig, herabwürdigende Facebook-Kommentare über den Propheten Mohammed veröffentlicht zu haben. Sie verurteilten den Mann zum Tod durch den Galgen.

Das islamische Land Pakistan hat vor einigen Wochen damit begonnen, Blogs und soziale Medien nach Inhalten zu durchsuchen, die die Behörden als blasphemisch erachten. Diese werden dann gelöscht oder blockiert. Bisher ist in Pakistan noch kein Todesurteil wegen Gotteslästerung tatsächlich vollstreckt worden.

In der Vergangenheit wurde aber mehrfach von Lynchjustiz und Rachemorden an Menschen berichtet, denen Blasphemie vorgeworfen wird.
Nicht neidlos nach Osten blickend,
Schnabel
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