Werter Herr Gast,G-a-s-t hat geschrieben:
Ein Testament hat bekanntlich nur Rechtskraft, wenn hineingeschrieben wird, was ohnehin vom Gesetz vorgesehen ist, nicht jedoch, wenn der Erblasser einen gänzlich eigenen letzten Willen äußert.
Mit verbindlichem Gruße
Gast
es mag Ihrer Jugend geschuldet sein, daß Sie sich mit dem Erbrecht nicht recht auskennen.
Indes ist anzumerken, daß ein rechtskräftig errichtetes Testament (dies bedeutet insbesondere die eigenhändige Nieder- und Unterschrift) gerade den Sinn hat, von der gesetzlich vorgesehenen Erbfolge abzuweichen. So können Sie beispielsweise auch jemandem, der im Übrigen kein Erbe sein soll, einen Gegenstand zuwenden oder eine mit Ihnen nicht verwandte Person zum Erben erklären. Möglich wäre es auch, einen Erben auszuschließen, wobei dieser Person dann allerdings idR ein Pflichanteilsanspruch zusteht.
Mit zunehmendem Alter beschäftigt man sich wohl intensiver mit dem Thema. Da man aber nie weiß, wann man stirbt, kann man, sofern man nennenswertes Vermögen hat, nicht früh genug damit beginnen, ein Testament zu errichten!
Bedenken Sie auch, daß Sie einst sterben werden!
Erinnernd,
Martin Frischfeld